Gesetzlicher Hintergrund

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Art.9: Zugänglichkeit
1. „Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und –barrieren einschließen, gelten unter anderem für:
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und anderen Diensten, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

2. Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
b) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle GebärdensprachdolmetscherInnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
c) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
d) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

Bundesverfassungsgesetz
Art.7 Abs.1 B-VG: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“
Art. 8 Abs. 3 B-VG: „Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz

  • 5 (1) „Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“
  • 6 (4) „Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und wieweit diese eingehalten wurden.“
  • 6 (5) „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Unmittelbare Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung ist die am leichtesten erkennbare und fassbare Form von Diskriminierung. Unmittelbare D. liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund eines bestimmten Merkmals (z.B. aufgrund ihrer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, ihres Geschlechtes,..) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Diskriminierung

Mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die bestimmte Merkmale aufweisen ( z.B. Hautfarbe, Behinderung, ethnische oder nationale Herkunft, Weltanschauung etc.) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich.

Im Behindertenbereich sind hier besonders bauliche Barrieren zu nennen, die nur Personen, die diese aus Gründen einer körperlichen oder einer Sinnesbeeinträchtigung nicht überwinden können betreffen – und dann eine Diskriminierung darstellen.

Belästigung

Belästigung stellt immer dann einer Form der Diskriminierung dar, wenn eine Person aufgrund eines oder mehrerer spezieller Merkmale, die diese Person aufweist (etwa ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Geschlechts oder aber auch aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder eben einer Behinderung) belästigt wird und die Belästigung als solche diese Person in ihrer Würde verletzt.

Viktimisierung

Unter Viktimisierung wird eine Benachteiligung von Personen verstanden, die in einen Fall von Diskriminierung entweder als Betroffene oder als ZeugInnen insofern involviert waren als sie den Fall aufgedeckt oder angezeigt haben oder für den/die Betroffene Stellung bezogen haben.

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